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30.11.2004 - 30.06.2010
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Nr. 733a Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001* 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Stand 1. Juli 2010)


Art. 1
1 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Auf-

gaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

Zweck

2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs-

wesens ins kantonale Recht umsetzen. 3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

* K 2004 1630 und G 2004 484; Abkürzung IVöB. Das Interkantonale Organ (InöB) beschloss die interkantonale Vereinbarung mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) am 15. März 2001. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 2. Dezember 1996 (G 1997 57) und den Beitritt zur geänderten Vereinbarung am 14. Juni 2004 (G 2004 496). Die Referendumsfrist lief am 18. August 2004 unbenützt ab (K 2004 2157). Die geänderte Vereinbarung trat für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines Beitritts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts am 30. November 2004 in Kraft (AS 2004 4665 und K 2004 3042).

1 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

2

Nr. 733a


Art. 2
2 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: Vorbehalt anderer Vereinbarungen a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf

anderem Weg weiterzuentwickeln; b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.


Art. 3
3 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

Durchführung ...4


Art. 4
5

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

Interkantonales Organ 2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;

b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; cbis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, so-

fern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten

(Ausklinkklausel);

d. …

e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;

f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;

g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen; h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.

2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

4 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

5 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

Nr. 733a

3

3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte

Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. 4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.


Art. 5
6


3. Abschnitt: Anwendungsbereich Art. 5bis
7 1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.

Abgrenzung

2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt. 3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.


Art. 6
8 1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:

Auftragsarten a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c. Dienstleistungsaufträge. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.


Art. 7
9 1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.

Schwellenwerte 1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

6 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

7 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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Nr. 733a

1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt. 2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken

nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staats-

verträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).


Art. 8
10 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: Auftraggeberin und Auftraggeber a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;

b. …

c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten

Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.

2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:

a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;

b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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Art. 9
11 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht a. in einem beteiligten Kanton; b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.

c. …


Art. 10
12 1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: Ausnahmen

a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;

b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;

c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;

d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;

e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder

c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

4. Abschnitt: Verfahren
Art. 11
Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b. wirksamer Wettbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; 11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

f. Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informationen.


Art. 12
13 1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: Verfahrensarten a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.

Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Ange-

botsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;

bbis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.

2 … 3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.


Art. 12bis
14 1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen

können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.

Wahl der Verfahren 13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

14 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren verge-

ben werden. 3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.


Art. 13
15 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: Kantonale Ausführungsbestimmungen a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;

j. die Archivierung.


Art. 14
Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15
16 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Beschwerderecht und Frist 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;

c. der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;

d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens. 2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen. 2bis Es gelten keine Gerichtsferien. 3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.


Art. 16
Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.


Art. 17
Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

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3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Ent-

scheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig. 4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.


Art. 18
Entscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. 2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19
Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

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Nr. 733a


Art. 21
Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze17

2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 199418
Art. 22
Übergangsrecht .

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden. 2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

Anhänge 19

1. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 17 Der Beitritt der ersten vier Kantone wurde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts Nr. 3 vom 28. Januar 2003 (AS 2003 196) veröffentlicht.

18 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

19 Eingefügt gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

Nr. 733a

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Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Anhang 1

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a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin

Auftragswert CHF

(Auftragswert SZR)

Auftraggeber

Bauarbeiten

Lieferungen

Dienstleistungen

(Gesamtwert)

Kantone

8 700 000

350 000

350 000

(5 000 000)

(200 000)

(200 000)

Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie,

Verkehr und Telekommunikation 8 700 000

700 000

700 000

(5 000 000)

(400 000)

(400 000)

b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin

Auftragswert CHF

(Auftragswert EURO) Auftraggeber

Bauarbeiten

Lieferungen

Dienstleistungen

(Gesamtwert)

Gemeinden/Bezirke

8 700 000

350 000

350 000

(6 000 000)

(240 000)

(240 000)

Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den

Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)

8 700 000

700 000

700 000

(6 000 000)

(480 000)

(480 000)

Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung 8 000 000

640 000

640 000

(5 000 000)

(400 000)

(400 000)

20 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Juli 2010.

12

Nr. 733a

Auftraggeberin

Auftragswert CHF

(Auftragswert EURO) Auftraggeber

Bauarbeiten

Lieferungen

Dienstleistungen

(Gesamtwert)

Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation21 8 000 000

960 000

960 000

(5 000 000)

(600 000)

(600 000)

21 Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des Uvek über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang - SR 172.056.111).

Nr. 733a

13

Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Anhang 2

Verfahrensarten

Lieferungen

Dienstleistungen

Bauarbeiten

(Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF)

BaunebenBauhaupt-

gewerbe

gewerbe

Freihändige Vergabe unter 100 000

unter 150 000

unter 150 000 unter 300 000 Einladungsverfahren

unter 250 000

unter 250 000

unter 250 000 unter 500 000 Offenes/selektives

Verfahren

ab 250 000

ab 250 000

ab 250 000

ab 500 000

14

Nr. 733a

Dekret

über den Beitritt zur geänderten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 Beitritt

vom 14. Juni 2004*

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 50 der Staatsverfassung22 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Februar 2004 ,

23

,

beschliesst: 1. Der Kanton Luzern tritt der geänderten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 bei.

2. Der Regierungsrat kann Änderungen dieser Interkantonalen Vereinbarung, soweit sie formeller oder redaktioneller Natur sind oder welche die zwingende Übernahme übergeordneten Rechts betreffen, in eigener Kompetenz zustimmen.

3. Das Dekret ist mit der geänderten Interkantonalen Vereinbarung zu veröffentlichen.

Es unterliegt dem fakultativen Referendum.24 * K 2004 1628 und G 2004 496 22 SRL Nr. 1 23 GR 2004 1113 24 Die Referendumsfrist lief am 18. August 2004 unbenützt ab (K 2004 2157).

Nr. 733a

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4. Die geänderte Interkantonale Vereinbarung ist für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines Beitritts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts anwendbar.25

Luzern, 14. Juni 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 25 Der Beitritt des Kantons Luzern zur geänderten Interkantonalen Vereinbarung wurde am 30. November 2004 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2004 4665) veröffentlicht. Die geänderte Vereinbarung trat somit für den Kanton Luzern mit diesem Datum in Kraft (K 2004 3042).

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